Beachten Sie, dass mit der Einführung von Landesvollzugsgesetzen, wie dem hessischen Strafvollzugsgesetz (HStrvollzG), ein noch restriktiverer Umgang des Staates mit den Strafgefangenen Einzug in die Vollzugsanstalten genommen hat. Durch die Bevollmächtigung eines Strafverteidigers wird die naturgemäß schwache Position des Gefangenen im System Gefängnis gestärkt. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Mandanten ist bei entsprechender Sachlage selbstverständlich.
Ich biete Ihnen Unterstützung bei der Durchsetzung von Lockerungsentscheidungen, bei der Überprüfung von Vollzugsplänen und Begleitung in Verfahren zur Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Ich vertrete Sie im Zusammenhang mit der Beantragung und gegebenenfalls der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber allen deutschen Vollzugsanstalten und Strafvollstreckungskammern. Im besten Fall mandatieren Sie mich bereits in einem frühen Stadium der Vollstreckung Ihrer Freiheitsstrafe und nicht erst dann “wenn das Kind bereits im Brunnen liegt“. Durch eine frühzeitige Mandatierung können mit Ihnen gemeinsam die taktischen Weichen, die über die Dauer Ihres Freiheitsentzuges entscheiden, rechtzeitig gestellt werden. Aufgrund der kurzen Rechtsbehelfsfristen lehne ich in der Regel die Vertretung in Verfahren ab, deren Entstehung ich nicht begleitet habe.
Insbesondere
- beantrage ich für Sie die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und vertrete Sie im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Justizvollzuganstalt vor der zuständigen Strafvollstreckungskammer.
- überprüfe ich Ihre Vollzugsplanung und beantrage gegebenenfalls deren gerichtliche Aufhebung.
- begleite ich Sie in den Verfahren betreffend der Aussetzung der gegen Sie verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung.
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