Strafrecht

Strafverteidigung

Meine Tätigkeit umfasst auch die Strafverteidigung meiner Mandanten. Sie können mich in jedem Verfahrensstadium beauftragen. Besonders wichtig ist dies bereits bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, denn nur der Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, um den Sachstand des Ermittlungsverfahrens zu erfahren. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie ohne den Beistand Ihres Verteidigers keine Angaben zur Sache machen.

Zögern Sie deshalb nicht, sich von Anfang an anwaltlich vertreten zu lassen. Meine Erfahrung zeigt, dass es den Beschuldigten unter dem Eindruck des Tatvorwurfes in den seltensten Fällen möglich ist,  die Situation umfassend und neutral zu beurteilen. Vergessen Sie nicht, dass Sie meist erfahrenen staatlichen Ermittlungspersonen gegenüberstehen. Stellen Sie in dieser Situation ein Gleichgewicht her, indem Sie mich als Vertrauensperson zu Ihrer Verteidigung hinzuziehen.

Insbesondere im Falle einer Verhaftung erreichen Sie mich jederzeit (!) unter der Mobil-Nummer: 0170 9052368
 

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Hilfe im Strafvollzug

Auch in strafvollzuglichen Angelegenheiten sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Die einen Strafgefangenen betreffenden Entscheidungen der Justizvollzugsanstalten sind überwiegend Ermessensentscheidungen, die der gerichtlichen Entscheidung nur eingeschränkt unterliegen. Bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung bedarf es daher für deren Erfolg zum einen einer gründlichen, fundierten juristischen Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vollzugsanstalt unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung und Gesetzgebung. Zum anderen bedarf es eines grundlegenden Verständnisses für die Arbeitsweise und Funktion des Systems Strafvollzug.

Beachten Sie, dass mit der Einführung von Landesvollzugsgesetzen, wie dem hessischen Strafvollzugsgesetz (HStrvollzG), ein noch restriktiverer Umgang des Staates mit den Strafgefangenen Einzug in die Vollzugsanstalten genommen hat.
Durch die Bevollmächtigung eines Strafverteidigers  wird die naturgemäß schwache Position des Gefangenen im System Gefängnis gestärkt. Eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Mandanten ist bei entsprechender Sachlage selbstverständlich.

Ich biete Ihnen Unterstützung bei der Durchsetzung von Lockerungsentscheidungen, bei der Überprüfung von Vollzugsplänen und Begleitung in Verfahren zur Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Ich vertrete Sie im Zusammenhang mit der Beantragung und gegebenenfalls der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber allen deutschen Vollzugsanstalten und Strafvollstreckungskammern. Im besten Fall mandatieren Sie mich bereits in einem frühen Stadium der Vollstreckung Ihrer Freiheitsstrafe und nicht erst dann “wenn das Kind bereits im Brunnen liegt“.  Durch eine frühzeitige Mandatierung können mit Ihnen gemeinsam die taktischen Weichen, die über die Dauer Ihres Freiheitsentzuges entscheiden, rechtzeitig gestellt werden.  Aufgrund der kurzen Rechtsbehelfsfristen lehne ich in der Regel die Vertretung in Verfahren ab, deren Entstehung ich nicht begleitet habe.

Insbesondere

- beantrage ich für Sie die Gewährung vollzugsöffnender
   Maßnahmen und vertrete Sie im Falle einer ablehnenden
   Entscheidung der Justizvollzuganstalt vor der zuständigen
   Strafvollstreckungskammer.

- überprüfe ich Ihre Vollzugsplanung und beantrage
   gegebenenfalls deren gerichtliche Aufhebung.

- begleite ich Sie in den Verfahren betreffend der Aussetzung der
   gegen Sie verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung.

 

Kosten:
In strafrechtlichen, strafvollzuglichen und strafvollstreckungsrechtlichen Angelegenheiten wird grundsätzlich ein festes Honorar vereinbart, welches vor Aufnahme meiner Tätigkeit zu entrichten ist.

Mobil/WhatsApp/Signal/Telegram: 0170/9052368   E-Mail: ra-straka @ rechtsanwalt-straka.de