Anwaltszwang besteht vor dem
Landgericht und Oberlandesgericht (mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren), Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof, Bundesfinanzhof (hier kann man sich aber auch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer vertreten lassen). Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht Anwaltszwang nur in der mündlichen Verhandlung.
Anwaltsprozesse sind ferner vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschließlich der Folgesachen, Verfahren über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften.
In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Selbst vertreten kann man sich demnach grundsätzlich vor dem Amtsgericht, dem Sozialgericht, dem Verwaltungsgericht und vor dem Arbeitsgericht.
In Strafsachen auch vor dem Amts- und Landgericht, sofern es sich nicht um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) handelt.
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