Ansprüche auf Nebenleistungen (Zinsen, Kosten) verjähren mit der Hauptforderung. Die Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen ist zulässig, wenn die Aufrechnungslage in noch unverjährter Zeit bestanden hat.
Neubeginn der Verjährung
Die gesetzliche Regelung spricht generell vom „Neubeginn der Verjährung“, wenn
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Dieser Neubeginn bewirkt, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist unbeachtlich ist und die maßgebliche Verjährungsfrist in voller Länge neu zu laufen beginnt.
Hinweis: Für bereits titulierte Ansprüche, die erst in 30 Jahren verjähren, lässt sich somit durch entsprechende Vollstreckungshandlungen praktisch eine unbegrenzte Verlängerung der Verjährung erreichen.
Hemmung der Verjährung Die Hemmung der Verjährung bewirkt demgegenüber, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.
Die gesetzlichen Vorschriften sehen spezielle Rechtsverfolgungsmaßnahmen vor, bei denen die Verjährung gehemmt ist, insbesondere
* die Verhandlung über den Anspruch bzw. die Anspruchsgründe,
* die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung,
* die Zustellung des Mahnbescheids,
* die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
* die Zustellung der Streitverkündung,
* die Zustellung eines Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens,
* die Zustellung eines Antrags auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung,
* die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
* die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
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